Wir reden hier - IndBauRL Stand 2015 - NICHT von RWA-Anlagen, sondern von "Öffnungen zur Rauchableitung".
Damit bestehen keine Anforderungen, auch keine Rauchmelder, Thermoelemente etc.. Ich muss auch nichts am Anfangsstadium berücksichtigen.
Mag alles sinnvoll sein; baurechtlich gibt es hierfür keine Rechtsgrundlage. Was man freiwillig macht, steht auf einem anderen Blatt.
Der Vollständigkeit hier noch ein Auszug aus den Erläuterungen zur IndBauRL, 5.7.4.2:
"Für die in den Abschnitten 5.7.1.2 und 5.7.2.2 genannten Fenster, Türen und Abschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung werden Vorrichtungen zum Öffnen verlangt und gefordert, dass sie von bestimmten, jederzeit zugänglichen Stellen im Raum oder auch außerhalb des Raumes leicht von
Hand bedient werden können. ...
Da es sich bei Fenster, Türen und Öffnungen zur Rauchableitung nicht (!!!!)um Rauchabzugsanlagen handelt, stellt die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-
Richtlinie - LAR NRW) keine Anforderungen an den Funktionserhalt dieser Teile ..."
Gruß
C. Lammer